Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassung von Versorgern und Labors
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Zulassung von Versorgern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland ist beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 1 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.Die Zulassung von Versorgern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland ist beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, Ziffer eins, vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 2 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Als zugelassene Labors gelten
Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994;Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,; folgende Landesanstalten:
Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten;
Landwirtschaftliches Versuchszentrum Steiermark;
Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung (Rinn);
Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg;
Labors in anderen Vertrags- oder Mitgliedstaaten, wenn es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt.
(4)Absatz 4,Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung anstrebt,
gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 532.
(5)Absatz 5,Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen
ein Versorger glaubhaft machen kann, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeit entsprechen;
ein Labor glaubhaft machen kann, daß die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht.
(6)Absatz 6,Beabsichtigt ein Versorger oder ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
(7)Absatz 7,Einem zugelassenen Versorger oder Labor ist von der für die Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.Einem zugelassenen Versorger oder Labor ist von der für die Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
Schlagworte
Vertragsstaat, BGBl. Nr. 532/1995
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140510
alte Dokumentnummer
N8199710884I