Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
20.07.2002 bis 29.09.2012 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 71/2017
§ 830.09.201231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 820.07.200229.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 808.07.200019.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 801.12.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 73/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

29.09.2012danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung von Versorgern und Labors

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Zulassung von Versorgern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland ist beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, Ziffer eins, vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Als zugelassene Labors gelten
    1. Ziffer eins
      folgende Einrichtungen:
      1. Litera a
        Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,;
      2. Litera b
        das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
      3. Litera c
        die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
    2. Ziffer 2
      folgende Landesanstalten:
      1. Litera a
        Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten;
      2. Litera b
        Landwirtschaftliches Versuchszentrum Steiermark;
      3. Litera c
        Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung (Rinn);
      4. Litera d
        Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg;
    3. Ziffer 3
      Labors in anderen Vertrags- oder Mitgliedstaaten, wenn es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt.
  4. Absatz 4,Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung anstrebt,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 532.
  5. Absatz 5,Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen
    1. Ziffer eins
      ein Versorger glaubhaft machen kann, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeit entsprechen;
    2. Ziffer 2
      ein Labor glaubhaft machen kann, daß die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht.
  6. Absatz 6,Beabsichtigt ein Versorger oder ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
  7. Absatz 7,Einem zugelassenen Versorger oder Labor ist von der für die Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
  8. Absatz 8,Ein Versorger kann die in Absatz 5, Ziffer eins, festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.

Schlagworte

Vertragsstaat, BGBl. Nr. 532/1995

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40033510