Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sortenverzeichnisse
§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten: Paragraph 2, Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen gemäß den Anhängen der Richtlinien 93/78/EWG und 93/79/EWG und
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.
Dokumentnummer
NOR12140555
Alte Dokumentnummer
N8199711024U