Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 05.05.2018 — BGBl. II Nr. 91/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute05.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 91/2018
§ 218.03.200004.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 89/2000
§ 231.12.199717.03.2000 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.05.2018BGBl. II Nr. 91/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderung an Sorten und Sortenverzeichnisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu befüllenden Teil A des Sortenverzeichnisses sind die amtlich beschriebenen Sorten aufzulisten, in den vom Bundesamt für Wein- und Obstbau zu befüllenden Teil B des Sortenverzeichnisses sind bei Pflanzgut von Obstarten die Sorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung aufzulisten.
  2. Absatz 2,Das Sortenverzeichnis gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Sorte und allfällige Synonyme;
    2. Ziffer 2
      Art, der die Sorte angehört;
    3. Ziffer 3
      die Angabe „amtliche Beschreibung“ im Teil A, die Angabe „amtlich anerkannte Beschreibung“ im Teil B;
    4. Ziffer 4
      Tag der Eintragung sowie gegebenenfalls Tag der Erneuerung der Eintragung;
    5. Ziffer 5
      Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.
  3. Absatz 3,Sorten, bei denen eine amtliche Beschreibung zwecks Eintragung in den Teil A des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzureichen. Sorten, bei denen eine amtliche Anerkennung der Beschreibung zwecks Aufnahme in den Teil B des Sortenverzeichnisses beantragt wird, sind beim Bundesamt für Wein- und Obstbau einzureichen.
  4. Absatz 4,Bei einer Sorte, deren Aufnahme als Sorte mit amtlicher Beschreibung in den Teil A beantragt wird, hat
    1. Ziffer eins
      diese unterscheidbar, homogen und beständig zu sein;
    2. Ziffer 2
      von der Sorte eine entsprechende Probe vorzuliegen;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer genetisch veränderten Sorte für den genetisch veränderten Organismus, aus dem die Sorte besteht, eine Zulassung für den Anbau vorzuliegen, soferne diese Sorte nicht ohnedies einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG Amtsblatt Nummer L 106 vom 17.4.2001 Seite 1) unterliegt,
    andernfalls der Antrag abzuweisen ist.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins, bedeutet
    1. Ziffer eins
      Unterscheidbarkeit: die Sorte hat sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen zum Antragszeitpunkt bekannt ist, deutlich zu unterscheiden;
    2. Ziffer 2
      Homogenität: die Sorte hat, vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist, in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einzubeziehen sind, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung verwendet werden, hinreichend einheitlich zu sein;
    3. Ziffer 3
      Beständigkeit: die Ausprägung derjenigen Merkmale der Sorte, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einzubeziehen sind, sowie aller sonstigen Merkmale, die für die Sortenbeschreibung zu verwenden sind, haben nach wiederholter Vermehrung oder im Falle der Mikrovermehrung am Ende eines jeden Zyklus unverändert zu sein.
  6. Absatz 6,Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse bei Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
    2. Ziffer 2
      Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen, und zwar bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.

Schlagworte

Weinbau, Gemüseart

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40201560