Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.04.2020 — BGBl. II Nr. 346/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 346/2020
§ 105.05.201831.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 91/2018
§ 118.03.200004.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 89/2000
§ 131.12.199717.03.2000 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2020BGBl. II Nr. 346/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Etikett und Begleitdokument

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger mit einem Etikett zu versehen, das die folgenden Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      „EU-Standards“;
    2. Ziffer 2
      das Kürzel „AT“ als Code des Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      „BAES“ als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
    4. Ziffer 4
      Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
    5. Ziffer 5
      Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
    6. Ziffer 6
      botanischer Name;
    7. Ziffer 7
      Kategorie, bei Basismaterial zusätzlich die Generationsnummer;
    8. Ziffer 8
      Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
    10. Ziffer 10
      Menge;
    11. Ziffer 11
      Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;
    12. Ziffer 12
      Ausstellungsjahr, bei Ersetzung des Originaletiketts durch ein anderes Etikett das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.
  2. Absatz 2,Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist der Name der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride zu verwenden. Bei veredelten Obstpflanzen sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 8, sowohl für die Unterlage als auch das Edelreis zu tätigen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechtes noch aussteht, hat die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer 8, „vorgeschlagene Bezeichnung, Entscheidung über den Antrag noch ausstehend“ zu lauten.
  3. Absatz 3,Das Etikett ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer der Amtssprachen der Union zu drucken.
  4. Absatz 4,Das Etikett hat folgende Farbe aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;
    2. Ziffer 2
      weiß für Basismaterial;
    3. Ziffer 3
      blau für Zertifiziertes Material.
  5. Absatz 5,Das Etikett ist entweder an den Pflanzen oder Pflanzenteilen oder an dem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Pflanzen oder Pflanzenteile derselben Partie dürfen mit einem einzigen gemeinsamen Etikett gekennzeichnet werden.
  6. Absatz 6,CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Dokument (Versorgerdokument) in Verkehr zu bringen.
  7. Absatz 7,Das Versorgerdokument von CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      „EU-Standards“;
    2. Ziffer 2
      das Kürzel „AT“ als Code des Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      den Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
    4. Ziffer 4
      die Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
    5. Ziffer 5
      die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;
    6. Ziffer 6
      den botanischen Namen;
    7. Ziffer 7
      CAC-Material;
    8. Ziffer 8
      die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;
    10. Ziffer 10
      das Datum der Ausstellung.
    Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
  8. Absatz 8,Das Begleitdokument von Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      „EG–Qualität“;
    2. Ziffer 2
      das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;
    4. Ziffer 4
      Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
    5. Ziffer 5
      Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
    6. Ziffer 6
      botanischer Name;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
    8. Ziffer 8
      Menge.
  9. Absatz 9,Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpasspflicht vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Absatz eins, Ziffer 6, anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
  10. Absatz 10,Wird das Pflanzgutetikett mit einem Pflanzenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313, ABl. Nr. L 331 vom 14.12.2017; S 44, kombiniert, ist jedenfalls zusätzlich in der linken oberen Ecke die Fahne der Europäischen Union sowie in der rechten oberen Ecke die Wortfolge „Pflanzenpass/Plant Passport“ anzubringen.
  11. Absatz 11,Bei der Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
  12. Absatz 12,Das Versorgerdokument muss aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Union in lateinischen Buchstaben deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar gedruckt sein. Das Versorgerdokument hat bei Anbringung am CAC-Material die Farbe gelb zu tragen.
  13. Absatz 13,Pflanzgut einer im Sortenverzeichnis eingetragenen genetisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitdokument unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als genetisch verändert zu kennzeichnen.

Schlagworte

Registriernummer, Gemüseart

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40225689