Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
18.03.2000 bis 04.05.2018 — BGBl. II Nr. 89/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 346/2020
§ 105.05.201831.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 91/2018
§ 118.03.200004.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 89/2000
§ 131.12.199717.03.2000 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.03.2000BGBl. II Nr. 89/2000

Außerkrafttretensdatum

04.05.2018danach: BGBl. II Nr. 91/2018

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begleitdokument

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument, das sowohl in der Form einer die Partie begleitenden Bescheinigung als auch in Form eines der Partie angefügten Etiketts vorliegen kann, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      „EG-Qualität“;
    2. Ziffer 2
      Code des Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
    4. Ziffer 4
      Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
    5. Ziffer 5
      Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
    6. Ziffer 6
      botanischer Name;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
    8. Ziffer 8
      Menge.
  2. Absatz 2,Bei Pflanzgut mit Ursprung in Drittländern ist zusätzlich eine Rubrik für die Angabe des Ursprungslandes aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie, für die Angaben „vf“ oder „vt“ sowie für das Datum der Verschließung der Partie aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Absatz eins, Ziffer 6, anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
  5. Absatz 5,Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 7 sowie Absatz 3, zu ergänzen.
  6. Absatz 6,Bei Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
  7. Absatz 7,Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.

Schlagworte

Registriernummer

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40005441