Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.12.1997 bis 17.03.2000 — BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 346/2020
§ 105.05.201831.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 91/2018
§ 118.03.200004.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 89/2000
§ 131.12.199717.03.2000 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1997BGBl. II Nr. 425/1997

Außerkrafttretensdatum

17.03.2000danach: BGBl. II Nr. 89/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begleitdokument

Paragraph eins, (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    „EG - Qualität'';
  2. Ziffer 2
    Code des Mitgliedstaates;
  3. Ziffer 3
    Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
  4. Ziffer 4
    Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
  5. Ziffer 5
    Name des Versorgers;
  6. Ziffer 6
    Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
  7. Ziffer 7
    Ausstellungsdatum des Dokumentes;
  8. Ziffer 8
    botanischer Name;
  9. Ziffer 9
    Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
  10. Ziffer 10
    Menge.
  1. Absatz 2,Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie sowie für die Angaben „vf'' oder „vt'' aufzunehmen. Anstelle der Rubrik „Ausstellungsdatum des Dokumentes'' ist eine Rubrik „Datum der Verschließung'' vorzusehen (Absatz eins, Ziffer 7,).
  2. Absatz 3,Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Absatz eins, Ziffer 8, anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
  3. Absatz 4,Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 9 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, zu ergänzen.
  4. Absatz 5,Bei Lieferungen von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
  5. Absatz 6,Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.

Schlagworte

Registriernummer

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140554

alte Dokumentnummer

N8199711023U