Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
31.12.1997 bis 31.05.2020 — BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 346/2020
§ 431.12.199731.05.2020 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1997BGBl. II Nr. 425/1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020danach: BGBl. II Nr. 346/2020

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich
    1. Ziffer eins
      nicht im eigenen Betrieb erzeugt oder verpackt wurde oder
    2. Ziffer 2
      für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist,
    in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form für zumindest ein Jahr festzuhalten.
  2. Absatz 2,Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140557

alte Dokumentnummer

N8199711026U