Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich
nicht im eigenen Betrieb erzeugt oder verpackt wurde oder
für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist,
in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form für zumindest drei Jahre festzuhalten.in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form für zumindest drei Jahre festzuhalten.
(2)Absatz 2,Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225691