Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.2020 — BGBl. II Nr. 346/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 346/2020
§ 431.12.199731.05.2020 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. II Nr. 346/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich
    1. Ziffer eins
      nicht im eigenen Betrieb erzeugt oder verpackt wurde oder
    2. Ziffer 2
      für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist,
    in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form für zumindest drei Jahre festzuhalten.
  2. Absatz 2,Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40225691