Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
(2)Absatz 2,Spezialaufgaben sind:
Kinder- und Jugendlichenpflege
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Pflege bei Nierenersatztherapie
Pflege im Operationsbereich
(3)Absatz 3,Lehraufgaben sind insbesondere:
Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
Leitung von Sonderausbildungen
Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
(4)Absatz 4,Führungsaufgaben sind insbesondere:
Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(5)Absatz 5,Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71 und 72,
(6)Absatz 6,Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß Paragraph 75, oder Paragraph 78, Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
(7)Absatz 7,Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 dürfen berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 dürfen berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
(8)Absatz 8,Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140588
alte Dokumentnummer
N8199711213I