Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 117, Absatz 33
Text
Spezialisierungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
erwerben.
(2)Absatz 2,Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
Kinder- und Jugendlichenpflege
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Pflege bei Nierenersatztherapie
Pflege im Operationsbereich
Wundmanagement und Stomaversorgung
Hospiz- und Palliativversorgung
Psychogeriatrische Pflege.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 3 a, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)
(4)Absatz 4,Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sindPersonen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 undzur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
berechtigt.
(5)Absatz 5,Lehraufgaben sind insbesondere:
Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
(6)Absatz 6,Führungsaufgaben sind insbesondere:
Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(7)Absatz 7,Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
die erfolgreiche Absolvierung
einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung odereiner gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderder entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Lehraufgabe, Kinderpflege, Hospizversorgung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
NOR40241368