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§ 36 GuKG

Fassungen
01.09.1997 bis 22.07.1999 — BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.07.2018 § → § · 1 Dokument
§ 3601.07.201730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2017 · 2 Dokumente
§ 3625.04.201730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2017
§ 3601.01.201424.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 185/2013
§ 3625.10.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 185/2013
§ 3624.06.200624.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 3606.07.200523.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 69/2005
§ 3601.08.200205.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 3623.07.199931.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 116/1999
§ 3601.09.199722.07.1999 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 108/1997

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 116/1999

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes gemäß Paragraph 37, zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
    1. Ziffer eins
      die Berufsberechtigung gemäß Paragraph 27, und
    2. Ziffer 2
      der Nachweis einer rechtmäßigen zweijährigen vollbeschäftigten Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 35, Ziffer 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Krankenpflegegesetz.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis der Berufsberechtigung sind
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
    2. Ziffer 2
      ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung
    vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.
  3. Absatz 3,Als Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt
    1. Ziffer eins
      für EWR-Staatsangehörige eine Bestätigung über eine in einem EWR-Vertragsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend längere Berufstätigkeit in der Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      für Staatsangehörige eines Staates, der nicht EWR-Vertragsstaat ist, ausschließlich eine in Österreich rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend längere Berufstätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
  4. Absatz 4,Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. Anläßlich der Zurücknahme der Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist der Vermerk der Freiberuflichkeit im Berufsausweis zu streichen.

Schlagworte

Heimatstaat

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140607

alte Dokumentnummer

N8199711232I