Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und
KrankenpflegePraktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und, Krankenpflege
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
Tätigkeiten gemäß §§ 14 und 16 sowieTätigkeiten gemäß Paragraphen 14 und 16 sowie
im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Tätigkeiten gemäß § 15 nach ärztlicher Anordnungim zweiten und dritten Ausbildungsjahr Tätigkeiten gemäß Paragraph 15, nach ärztlicher Anordnung
an Patienten durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
(4)Absatz 4,Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.
Schlagworte
Lehrkraft, Tagesarbeitszeit
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140614
Alte Dokumentnummer
N8199711239I