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§ 43 GuKG

Fassungen
17.02.2004 bis 24.04.2017 — BGBl. I Nr. 6/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4325.04.201731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 54/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 4317.02.200424.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 6/2004
§ 4301.09.199716.02.2004 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

17.02.2004BGBl. I Nr. 6/2004

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017danach: BGBl. I Nr. 54/2017

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
    1. Ziffer eins
      einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
    durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte sowie
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
  4. Absatz 4,Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.

Schlagworte

Lehrkraft, Tagesarbeitszeit, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40049969