Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluß von der Ausbildung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder
Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oderFehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.
(4)Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140627
Alte Dokumentnummer
N8199711252I