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§ 56 GuKG

Fassungen
24.06.2006 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 90/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5624.06.200631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 90/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 5601.09.199723.06.2006 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

24.06.2006BGBl. I Nr. 90/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluß von der Ausbildung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. Ziffer 3
      Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder
    4. Ziffer 4
      schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    5. Ziffer 5
      schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.
  4. Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Absatz 2,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40078468