Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsverordnung
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
die Ausbildungsbedingungen,
den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
die verkürzten Ausbildungen,
die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
den Ausschluß von der Ausbildung
festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.
Schlagworte
Lehrkraft, Ausbildungsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140628
Alte Dokumentnummer
N8199711253I