Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsverordnung
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
die Ausbildungsbedingungen,
den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,
die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
den Ausschluß von der Ausbildung
festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005
Schlagworte
Lehrkraft, Ausbildungsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40066081