Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter
Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
Neurologische Krankheitslehre
Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und der Sachwalterschaft.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
NOR12140638
Alte Dokumentnummer
N8199711263I