Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter
Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
Neurologische Krankheitslehre
Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und des Erwachsenenschutzes.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Dokumentnummer
NOR40204889