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§ 68 GuKG

Fassungen
01.09.1997 bis 31.12.2032 — BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68 heute01.09.1997 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024
§ 6801.09.199731.12.2032 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 108/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2032aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Sonderausbildungen in der
    1. Ziffer eins
      Intensivpflege,
    2. Ziffer 2
      Anästhesiepflege und
    3. Ziffer 3
      Pflege bei Nierenersatztherapie
    umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.
  2. Absatz 2,Die Basisausbildung gemäß Absatz eins, dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden
    2. Ziffer 2
      Angewandte Hygiene
    3. Ziffer 3
      Enterale und parenterale Ernährung
    4. Ziffer 4
      Reanimation und Schocktherapie
    5. Ziffer 5
      Spezielle Pharmakologie
    6. Ziffer 6
      Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts
    7. Ziffer 7
      Biomedizinische Technik und Gerätelehre
    8. Ziffer 8
      Kommunikation und Ethik.
  3. Absatz 3,Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Intensivtherapie
    3. Ziffer 3
      Anästhesieverfahren.
  4. Absatz 4,Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich
    2. Ziffer 2
      Anästhesieverfahren.
  5. Absatz 5,Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie
    2. Ziffer 2
      Eliminationsverfahren.

Schlagworte

Elektrolythaushalt, Flüssigkeitshaushalt, Säurehaushalt

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140639

alte Dokumentnummer

N8199711264I