Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Pflegehilfelehrgänge
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit
allgemeinen Krankenanstalten oder
Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung hat
im stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen und
im Rahmen von Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140666
alte Dokumentnummer
N8199711291I