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§ 95 GuKG

Fassungen
01.07.1998 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 95/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 9501.07.199831.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 95/1998
§ 9501.09.199730.06.1998 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 95/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 75/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Pflegehilfelehrgänge

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit
    1. Ziffer eins
      allgemeinen Krankenanstalten oder
    2. Ziffer 2
      Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
    einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist an
    1. Ziffer eins
      einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
    durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12142403

alte Dokumentnummer

N8199852659L