Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Pflegehilfelehrgänge
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit
allgemeinen Krankenanstalten oder
Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist an
einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR12142403
alte Dokumentnummer
N8199852659L