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§ 100 GuKG

Fassungen
01.09.1997 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute25.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 54/2017
§ 10001.09.201624.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 10001.09.199731.08.2016 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 108/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 75/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfungen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer zu überzeugen.
  2. Absatz 2,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission (Paragraph 101,) abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
  4. Absatz 4,Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung gemäß Absatz 3, zuzulassen.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140671

alte Dokumentnummer

N8199711296I