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§ 100 GuKG

Fassungen
01.09.2016 bis 24.04.2017 — BGBl. I Nr. 75/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute25.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 54/2017
§ 10001.09.201624.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 10001.09.199731.08.2016 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 75/2016

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017danach: BGBl. I Nr. 54/2017

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfungen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.
  2. Absatz 2,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Auszubildende die für die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
  4. Absatz 4,Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung gemäß Absatz 3, zuzulassen.

Schlagworte

Lehrkraft

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185055