Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immissionsschutzgesetz – Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Meßstellen, Meßzentralen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Landeshauptmänner haben die Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Tiroler Zentralalpen, Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg (Vorarlberg) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) haben sie sich der Meßstellen des Umweltbundesamts zu bedienen.
(2)Absatz 2,Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der LandeshauptmannSofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann
zur Beschreibung der Immissionssituation und
zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegt ist,
Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.
(3)Absatz 3,Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.
(4)Absatz 4,Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (Paragraph 6,) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12140702
Alte Dokumentnummer
N8199711453I