Rechtstracker.at

Art. 1 § 5 IG-L

Fassungen
01.07.2003 bis 16.03.2006 — BGBl. I Nr. 34/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 517.03.200618.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2006 · aufgehoben
Art. 1 § 501.07.200316.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 34/2003
Art. 1 § 501.04.199830.06.2003 BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. I Nr. 34/2003

Außerkrafttretensdatum

16.03.2006danach: BGBl. I Nr. 34/2006

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meßstellen, Meßzentralen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
  2. Absatz 2,Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann
    1. Ziffer eins
      zur Beschreibung der Immissionssituation und
    2. Ziffer 2
      zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegt ist,
    Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.
  3. Absatz 3,Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.
  4. Absatz 4,Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (Paragraph 6,) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40041794