Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Gefährliche Abfälle
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt kundmachen.Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, Amtsblatt Nummer L 377 vom 31. Dezember 1991, Seite 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt kundmachen.
(3)Absatz 3,Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.
(4)Absatz 4,Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall:Abweichend zu den Absatz eins und 2 gilt als gefährlicher Abfall:
Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft; Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);
Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Ziffer eins, umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt am 11.3.1998 in Kraft. Vgl. § 8 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 75/1998)Anmerkung, Tritt am 11.3.1998 in Kraft. Vgl. Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1998,)
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*1) Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.
Schlagworte
Aushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR12140815
Alte Dokumentnummer
N8199711684U