Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Gefährliche Abfälle
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
(2)Absatz 2,(Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2000).(Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2000,). (3)Absatz 3,Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit gefährlichen Abfällen gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß kontaminiert oder vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
(4)Absatz 4,Abweichend zu Abs. 1 gilt als gefährlicher Abfall:Abweichend zu Absatz eins, gilt als gefährlicher Abfall:
Aushubmaterial von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;Aushubmaterial von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft; Aushubmaterial von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken); dies gilt für jene Bereiche des Betriebsstandortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
Aushubmaterial von Standorten, die nicht von der Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;Aushubmaterial von Standorten, die nicht von der Ziffer eins, umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.
(4a)Absatz 4 a,Abfälle, die gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden und in der Folge verfestigt wurden, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Verfestigte Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.Abfälle, die gemäß den Absatz eins, 3, oder 4 als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden und in der Folge verfestigt wurden, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Verfestigte Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.
(4b)Absatz 4 b,Abs. 4a gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 2 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.Absatz 4 a, gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 2 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.
(5)Absatz 5,Abfälle, die gemäß den Abs. 1, 3, 4 oder 4a als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig.Abfälle, die gemäß den Absatz eins, 3, 4, oder 4a als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der Paragraphen 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig.
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*1) Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000
Schlagworte
Aushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40008325