Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
Antrag
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist bei der Saatgutanerkennungsbehörde einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
Art und Sorte des Saatgutes,
Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
Nachweise darüber, daß
die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140830
Alte Dokumentnummer
N8199712420Y