Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
Antrag
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
Art und Sorte des Saatgutes,
Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
Nachweise darüber, daß
die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR40054010