Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
6. Abschnitt
Versuchssaatgut
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden undjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3)Absatz 3,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wennDie Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140848
Alte Dokumentnummer
N8199712438Y