Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
6. Abschnitt
Versuchssaatgut
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden undjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3)Absatz 3,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wennDie Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
(4)Absatz 4,Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wennDie Zulassung gemäß Absatz 3, ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn
im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und
alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40023156