Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Überwachung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
eine Einfuhrbescheinigung des BFL vorliegt,
die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Absatz 2, hervorgeht.
(2)Absatz 2,Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(4)Absatz 4,Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in demSaatgut unterliegt den Bestimmungen des Absatz eins, jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201, des Zollkodex beschriebene Art entsteht.
Schlagworte
Züchtungszweck, Forschungszweck
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140857
Alte Dokumentnummer
N8199712447Y