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§ 37 SaatG 1997

Fassungen
20.07.2002 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3701.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 3720.07.200230.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 3708.07.200019.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 3701.07.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Überwachung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
    3. Ziffer 3
      die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
    4. Ziffer 4
      aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Absatz 2, hervorgeht.
  2. Absatz 2,Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
    1. Ziffer eins
      in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
    3. Ziffer 3
      nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
    4. Ziffer 4
      für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
    5. Ziffer 5
      für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
    6. Ziffer 6
      für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
  4. Absatz 4,Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Absatz eins, jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
    1. Ziffer eins
      es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
    3. Ziffer 3
      über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201, des Zollkodex beschriebene Art entsteht.

Schlagworte

Züchtungszweck, Forschungszweck

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033462