Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen:
die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
(3)Absatz 3,Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter ÜberprüfungDas BFL hat die Ermächtigung nach Absatz eins, aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140860
Alte Dokumentnummer
N8199712450Y