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§ 40 SaatG 1997

Fassungen
01.07.1997 bis 07.07.2000 — BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 4008.07.200019.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 4001.07.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 72/1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 39/2000

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
    1. Ziffer eins
      Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
    2. Ziffer 2
      Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
    3. Ziffer 3
      Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
    4. Ziffer 4
      Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
    4. Ziffer 4
      die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
  3. Absatz 3,Das BFL hat die Ermächtigung nach Absatz eins, aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140860

Alte Dokumentnummer

N8199712450Y