Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen,
der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen:
die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
(3)Absatz 3,Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter ÜberprüfungDie Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde hat die Ermächtigung nach Absatz eins, aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde oder der Sortenzulassungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.
(4)Absatz 4,Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.
(5)Absatz 5,Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40009170