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§ 40 SaatG 1997

Fassungen
08.07.2000 bis 19.07.2002 — BGBl. I Nr. 39/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 4008.07.200019.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 4001.07.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 39/2000

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
    1. Ziffer eins
      Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
    2. Ziffer 2
      Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
    3. Ziffer 3
      Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
    4. Ziffer 4
      Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen,
    5. Ziffer 5
      der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
    4. Ziffer 4
      die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
  3. Absatz 3,Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde hat die Ermächtigung nach Absatz eins, aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde oder der Sortenzulassungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.
  4. Absatz 4,Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.
  5. Absatz 5,Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009170