Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verlängerung der Sortenzulassung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn
die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
(2)Absatz 2,Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen.
(4)Absatz 4,Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140880
alte Dokumentnummer
N8199712470Y