Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verlängerung der Sortenzulassung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn
die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
(2)Absatz 2,Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
(4)Absatz 4,Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.
Schlagworte
Anbaubedeutung
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR40033481