Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Dauer und Ende der Sortenzulassung
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.
(2)Absatz 2,Die Sortenzulassung erlischt durch
Aufhebung von Amts wegen oder
Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.
(3)Absatz 3,Erlischt die Sortenzulassung durch
Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder
so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens 30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12140879
alte Dokumentnummer
N8199712469Y