Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht odersie nicht den Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, entspricht oder
ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oderein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz 2, vorliegt oder
sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
(2)Absatz 2,Die Sortenzulassungsbehörde hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.Die Sortenzulassungsbehörde hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140882
Alte Dokumentnummer
N8199712472Y