Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht odersie nicht den Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, entspricht oder
ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oderein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz 2, vorliegt oder
sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR40033483