Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anhörungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 GTG als ausreichend erachtet. Allenfalls vom Antragsteller nach Beginn der Auflegung vorgelegte Unterlagen sind von der Behörde umgehend, spätestens jedoch eine Woche vor Ende der Auflegungsfrist bei der Behörde aufzulegen.Paragraph 3, (1) Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des Paragraph eins, ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des Paragraph 24, Absatz 5 und des Paragraph 40, Absatz eins, GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 23, GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GTG als ausreichend erachtet. Allenfalls vom Antragsteller nach Beginn der Auflegung vorgelegte Unterlagen sind von der Behörde umgehend, spätestens jedoch eine Woche vor Ende der Auflegungsfrist bei der Behörde aufzulegen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat jedermann, der dies wünscht, eine schriftliche Kurzfassung des Antrages, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist, zu übergeben oder zuzusenden (siehe Anlage).
(3)Absatz 3,Die Behörde hat juristischen Personen (Interessensvertretungen, Vereinen, Kirchen, Religionsgemeinschaften usw.) über deren Wunsch auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu überlassen. Den Wünschen nach Überlassung einer Kopie ist nur in einem solchen Umfang zu entsprechen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung der Behörde nicht wesentlich beeinträchtigt.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß § 105 GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß Paragraph 105, GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.
Dokumentnummer
NOR12140942
alte Dokumentnummer
N8199713968H