Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anhörungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 GTG als ausreichend erachtet.Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des Paragraph eins, ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des Paragraph 24, Absatz 5 und des Paragraph 40, Absatz eins, GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 23, GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GTG als ausreichend erachtet.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat jeder natürlichen oder juristischen Person, die dies wünscht, eine schriftliche Kurzfassung des Antrages zuzusenden, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist (siehe Anlage), oder gegen vorherigen Kostenersatz auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu übergeben oder zuzusenden.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß § 105 GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß Paragraph 105, GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Dokumentnummer
NOR12141869
alte Dokumentnummer
N8199810794O