Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 14.05.1998 — BGBl. II Nr. 164/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute14.05.1998 § → § BGBl. II Nr. 164/1998
§ 301.03.199713.05.1998 BGBl. II Nr. 61/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anhörungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 164/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des Paragraph eins, ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des Paragraph 24, Absatz 5 und des Paragraph 40, Absatz eins, GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 23, GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GTG als ausreichend erachtet.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat jeder natürlichen oder juristischen Person, die dies wünscht, eine schriftliche Kurzfassung des Antrages zuzusenden, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist (siehe Anlage), oder gegen vorherigen Kostenersatz auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu übergeben oder zuzusenden.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß Paragraph 105, GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12141869

alte Dokumentnummer

N8199810794O