Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 812/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/1997Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Bestandsmeldung
§ 6. (1) Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 30. April, 31. August und 30. November (Bestandsmeldung gemäß § 44 Abs. 1 des Weingesetzes 1985) ist von Weinbautreibenden, Winzergenossenschaften, und Weinhandelsbetrieben das Formblatt gemäß Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.Paragraph 6, (1) Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 30. April, 31. August und 30. November (Bestandsmeldung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Weingesetzes 1985) ist von Weinbautreibenden, Winzergenossenschaften, und Weinhandelsbetrieben das Formblatt gemäß Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Weinhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind jene Betriebe, die Wein in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l in Verkehr bringen oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger erstmals in Verkehr bringen.Weinhandelsbetriebe im Sinne des Absatz eins, sind jene Betriebe, die Wein in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l in Verkehr bringen oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger erstmals in Verkehr bringen.
(3)Absatz 3,Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen, haben lediglich zum 30. November eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen.
Dokumentnummer
NOR12141067
Alte Dokumentnummer
N8199715957A