Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 812/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
Text
Bestandsmeldung
§ 6. (1) Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 30. April, 31. August und 30. November (Bestandsmeldung gemäß § 44 Abs. 1 des Weingesetzes 1985) ist von Weinbautreibenden, Winzergenossenschaften, und Weinhandelsbetrieben das Formblatt gemäß Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.Paragraph 6, (1) Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 30. April, 31. August und 30. November (Bestandsmeldung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Weingesetzes 1985) ist von Weinbautreibenden, Winzergenossenschaften, und Weinhandelsbetrieben das Formblatt gemäß Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Weinhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind jene Betriebe, die Wein in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l in Verkehr bringen oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger erstmals in Verkehr bringen.Weinhandelsbetriebe im Sinne des Absatz eins, sind jene Betriebe, die Wein in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l in Verkehr bringen oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger erstmals in Verkehr bringen.
(3)Absatz 3,Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen, haben lediglich zum 30. November eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen.
Dokumentnummer
NOR12143941
Alte Dokumentnummer
N8199961686L