Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Bildung von Wasserverbänden
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 74 bis 76.Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 74 bis 76,
(2)Absatz 2,Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke zulässig.Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, b, d und h genannten Zwecke zulässig.
(3)Absatz 3,Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in § 73 Abs. 1 lit. a, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
(4)Absatz 4,Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (§ 73 Abs. 1 lit. b) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 73, Absatz eins, Litera b,) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
(5)Absatz 5,Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 93 Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (Paragraph 93, Absatz 2,) eine über Absatz 2, hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12141213
Alte Dokumentnummer
N8199747141L