Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Bildung von Wasserverbänden
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Ein Wasserverband wird gebildet
durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
(2)Absatz 2,Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3)Absatz 3,Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(4)Absatz 4,Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12143792
Alte Dokumentnummer
N8199961520L