Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgift-Grenzmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) werden für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes und unter Bedachtnahme auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung angeführten Mengen festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010
Dokumentnummer
NOR12141498
alte Dokumentnummer
N8199750021L