Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Suchtgift-Grenzmengenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 347/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Untergrenze jener Menge, die, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen Suchtgifte, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung jeweils angeführte Menge festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40122602